Leistungsbewertung

Allgemeine Grundsätze zur Leistungsbewertung

I. Grundsätzliches

  1. Die Leistungsbewertung in der Schule richtet sich nach den Vorgaben des Schulgesetzes NRW, der APO-S I, der APO–GOSt, der ADO und der Lehrpläne.  
  2. Der Lehrer gibt jeder Klasse bzw. jedem Kurs zu Beginn des Schuljahres bzw. der Unterrichtsübernahme seine Grundsätze zur Leistungsbewertung bekannt.
  3. Auf Anfrage gibt der Lehrer Auskunft über den Leistungsstand eines Schülers.
  4. Die Schülerleistung setzt sich zusammen aus „Schriftliche Arbeiten“ (Klassenarbeiten u. Klausuren) und „Sonstige Leistungen im Unterricht“.

 

II. Schriftliche Arbeiten

  1. (Sekundarstufe I) Die Termine für Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.
  2. In der Sekundarstufe II werden die Termine zentral festgelegt.
  3. Ein Mal im Jahr wird in den schriftlichen Fächern nach Möglichkeit eine Parallelarbeit geschrieben.
  4. Die Bewertung einer Klassen-/kursarbeit soll über einen Erwartungshorizont für Schüler und Erziehungsberechtigte transparent sein.
  5. Einzelheiten zur Leistungsbewertung in Schriftlichen Arbeiten: s. Lehrpläne des jeweiligen Fachs

 

III. Sonstige Leistungen im Unterricht

  1. Zu den „Sonstigen Leistungen“ gehören: Mündliche Mitarbeit im Unterricht, Heftführung, Protokolle, Referate, Hausaufgabenvortrag, Präsentationen, Versuchsvorbereitungen, kurze schriftliche Überprüfung von Hausaufgaben u.a.m.
  2. (Für Sekundarstufe I) Die beiden Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen“ sind „angemessen“ (§ 48,2 Schulgesetz NRW) zu berücksichtigen. Dies bedeutet nicht, dass zwangsläufig das arithmetische Mittel beider Noten gebildet werden muss.
  3. (Für Sekundartufe II) Die Abschlussnote ist „gleichwertig“ (§ 13 APO-GOSt)  aus den Noten der beiden Beurteilungsbereiche zu bilden.
  4. Kriterien für die Bewertung der Sonstigen Leistungen: s. Anhang

 

IV. Sekundarstufe II: Verfahren bei Fehlstunden

  1. Wegen Fehlens versäumter Unterricht muss unaufgefordert nachgearbeitet werden. Geschieht dies nicht und kann der Schüler keine Kenntnisse nachweisen, wird dies wie eine nicht erbrachte Leistung gewertet.
  2. Die versäumten Stunden sind ansonsten ordnungsgemäß zu entschuldigen (s. Formblatt Entschuldigung).

 

V. Täuschungsversuch

  1. Bei einer Täuschungshandlung von geringem Umfang (z.B. Nachfragen einer Vokabel) wird der entsprechende Teil der Arbeit mit „ungenügend“ bewertet; der Rest der Arbeit wird normal bewertet.
  2. Bei einer umfangreichen Täuschungshandlung (z.B. Abschreiben vom einem vorgefertigten Blatt), wird die Arbeit mit „ungenügend“ bewertet.
  3. Ist eine Täuschungshandlung begangen worden, deren Umfang nicht eindeutig feststellbar ist, wird die Arbeit neu geschrieben.
  4. Siehe dazu: APO-S I § 6 / APO-GOSt § 14
 

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